PTAG

PTA-Berufsgesetz

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Vom 13.1.2020

Zuletzt geändert am 20.7.2022

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“

Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.