PTAG

PTA-Berufsgesetz

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Vom 13.1.2020

Zuletzt geändert am 20.7.2022

§ 59

Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“, die vor dem 1. Januar 2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt wurde, gilt weiter. 2Die §§ 3 bis 5 bleiben unberührt.