Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Vom
13.1.2020
Zuletzt geändert am
26.6.2026
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 8
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.