§ 20
Pflichten der oder des Auszubildenden
(1)
Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2)
Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
1. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
2. die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen und Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
4. den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis zu führen.