PTAG

PTA-Berufsgesetz

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Vom 13.1.2020

Zuletzt geändert am 20.7.2022

§ 14

Staatliche Prüfung

(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

(2) 1Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. 2Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt. 3Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt.

(3) Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wiederholen.