PStV

Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 22.11.2008 (BGBl. I S. 2263)

Zuletzt geändert am 11.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 112)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Standesamt
Kapitel 2
Personenstandsregister
Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9Personenstandsregister, Registerinhalt
Abschnitt 2
Führung der Personenstandsregister
§ 15Personenstandsregister
Kapitel 3
Eheschließung
§ 28Anmeldung
Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag
Kapitel 8
Berichtigungen
§ 47Berichtigungen
Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1
Personenstandsurkunden
§ 48Personenstandsurkunden
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53Benutzung durch Personen
Abschnitt 3
Mitteilungen
§ 56Mitteilungen an das Standesamt
Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65(weggefallen)

§ 51

Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.

(2) 1 Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. 2 Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben

1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,
2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,
3. die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache.

(4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.

(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.

§ 52

Internationales Stammbuch der Familie

In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

§ 53

Benutzung durch Personen

(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.

§ 54

Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen

1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder
2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
2 Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 55

Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.

Abschnitt 3
Mitteilungen

§ 56

Mitteilungen an das Standesamt

(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,
b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,
c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,
d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,
bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,
c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
4. dem Standesamt I in Berlin:
a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:

1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.

(3) (weggefallen)

(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,
d) Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,
3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,
4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.

(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.

(7) Die Mitteilung soll enthalten:

1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,
2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.

(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.

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