PStV

Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 22.11.2008 (BGBl. I S. 2263)

Zuletzt geändert am 11.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 112)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Standesamt
Kapitel 2
Personenstandsregister
Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9Personenstandsregister, Registerinhalt
Abschnitt 2
Führung der Personenstandsregister
§ 15Personenstandsregister
Kapitel 3
Eheschließung
§ 28Anmeldung
Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag
Kapitel 8
Berichtigungen
§ 47Berichtigungen
Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1
Personenstandsurkunden
§ 48Personenstandsurkunden
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53Benutzung durch Personen
Abschnitt 3
Mitteilungen
§ 56Mitteilungen an das Standesamt
Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65(weggefallen)

§ 26

Suchfunktion

(1) 1 Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. 2 Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. 3 Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.

(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 29

Eheschließung

(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.

(2) 1 Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. 2 Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.

(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

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