(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
(2) 1Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. 2Im Fall der Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine beglaubigte Abschrift gefertigt und das Original der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben.