Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom
22.11.2008
Zuletzt geändert am
11.4.2025
§ 25
Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.