PStV

Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 22.11.2008 (BGBl. I S. 2263)

Zuletzt geändert am 11.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 112)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Standesamt
Kapitel 2
Personenstandsregister
Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9Personenstandsregister, Registerinhalt
Abschnitt 2
Führung der Personenstandsregister
§ 15Personenstandsregister
Kapitel 3
Eheschließung
§ 28Anmeldung
Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag
Kapitel 8
Berichtigungen
§ 47Berichtigungen
Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1
Personenstandsurkunden
§ 48Personenstandsurkunden
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53Benutzung durch Personen
Abschnitt 3
Mitteilungen
§ 56Mitteilungen an das Standesamt
Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65(weggefallen)

§ 32

Geburten in Fahrzeugen

(1) 1 Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt. 2 Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.

(2) 1 Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen. 2 Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.

(3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetretenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.

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