Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom
22.11.2008
Zuletzt geändert am
23.4.2026
§ 5
Prüfungspflicht des Standesbeamten
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.