PStV

Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 22.11.2008

Zuletzt geändert am 11.4.2025

§ 70

Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

(1) 1Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.