MarkenG

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 S. 156; 1996, 682)

Zuletzt geändert am 24.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 215)

Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§ 3Als Marke schutzfähige Zeichen
Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7Inhaberschaft
Abschnitt 4
Schranken des Schutzes
§ 20Verjährung
Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens
§ 27Rechtsübergang
Teil 3
Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 32Erfordernisse der Anmeldung
Abschnitt 2
Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
§ 45Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Abschnitt 3
Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
§ 48Verzicht
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 56Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
Abschnitt 5
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 66Beschwerde
Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 83Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
§ 91Wiedereinsetzung
Teil 4
Kollektivmarken
§ 97Kollektivmarken
Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106aGewährleistungsmarken
Teil 6
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 107Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
Teil 7
Geographische Herkunftsangaben
Abschnitt 1
Schutz geographischer Herkunftsangaben
§ 126Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
Abschnitt 3
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 137Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
Teil 8
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
§ 140Kennzeichenstreitsachen
Teil 9
Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143Strafbare Kennzeichenverletzung
Abschnitt 2
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 146Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
Teil 10
Übergangsvorschriften
§ 152Anwendung dieses Gesetzes

§ 41

Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

(2) 1 Die Eintragung wird veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3) 1 Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 2 Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

§ 42

Widerspruch

(1) 1 Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. 2 Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) 1 Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11,
4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder
5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13
gelöscht werden kann.

(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.

(4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

§ 43

Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

(1) 1 Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. 2 Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. 3 Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(2) 1 Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. 2 Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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