MarkenG

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 S. 156; 1996, 682)

Zuletzt geändert am 24.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 215)

Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§ 3Als Marke schutzfähige Zeichen
Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7Inhaberschaft
Abschnitt 4
Schranken des Schutzes
§ 20Verjährung
Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens
§ 27Rechtsübergang
Teil 3
Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 32Erfordernisse der Anmeldung
Abschnitt 2
Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
§ 45Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Abschnitt 3
Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
§ 48Verzicht
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 56Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
Abschnitt 5
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 66Beschwerde
Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 83Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
§ 91Wiedereinsetzung
Teil 4
Kollektivmarken
§ 97Kollektivmarken
Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106aGewährleistungsmarken
Teil 6
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 107Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
Teil 7
Geographische Herkunftsangaben
Abschnitt 1
Schutz geographischer Herkunftsangaben
§ 126Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
Abschnitt 3
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 137Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
Teil 8
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
§ 140Kennzeichenstreitsachen
Teil 9
Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143Strafbare Kennzeichenverletzung
Abschnitt 2
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 146Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
Teil 10
Übergangsvorschriften
§ 152Anwendung dieses Gesetzes

§ 113

Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1) 1 International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2 § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 114

Widerspruch gegen eine international registrierte Marke

(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 115

Schutzentziehung

(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.

§ 116

Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke

(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

§ 117

Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

§ 118

Umwandlung einer internationalen Registrierung

(1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßgebend.

(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte.

(3) Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.

(4) 1 Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. 2 War jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 in das Register eingetragen. 3 Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Widerspruch erhoben werden.

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