Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7
Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.