Abschnitt 1a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a
Verbot des Gebrauchs
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6^(ter) Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
1.
ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
2.
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
3.
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.