MarkenG

Markengesetz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Vom 25.10.1994

Zuletzt geändert am 11.1.2026

Abschnitt 1a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

§ 6a

Verbot des Gebrauchs

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6^(ter) Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.