Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Vom
25.10.1994
Zuletzt geändert am
24.6.2024
§ 96a
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.