1 Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere die drohenden Schäden, zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren. 2 Die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen soll zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse gesteigert werden und es sollen Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden. 3 Die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
(1) 1 Die Bundesregierung legt bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vor. 2 Sie setzt sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit um und schreibt sie unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fort. 3 Die Klimaanpassungsstrategie wird insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 entwickelt.
(2) In die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie sind mindestens folgende Cluster und ihnen zugeordnete Handlungsfelder aufzunehmen:
(3) Die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
(4) Die Länder, Verbände und die Öffentlichkeit sind bei der Festlegung von messbaren Zielen und den entsprechenden Indikatoren sowie bei der Auswahl von Maßnahmen zu beteiligen.
(5) 1 Verantwortlich für die Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Ziele nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Benennung, Umsetzung und gegebenenfalls Aktualisierung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 im Rahmen der Aufstellung und der Fortschreibung der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 1 ist das jeweils aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Ziel oder eine Maßnahme fachlich überwiegend zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den ebenfalls fachlich betroffenen Bundesministerien. 2 Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt.
(1) 1 Die Bundesregierung erstellt eine Klimarisikoanalyse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und veröffentlicht sie. 2 Die Klimarisikoanalyse ist mindestens alle acht Jahre zu aktualisieren.
(2) 1 Die Klimarisikoanalyse soll als systematische Grundlage für die Klimaanpassung, insbesondere zur Ableitung von Handlungserfordernissen und als Grundlage für Maßnahmenplanungen vorrangig des Bundes, mittel- und langfristige Klimaszenarien für Deutschland betrachten. 2 Ziel der Klimarisikoanalyse ist es, aufzuzeigen, in welchen Handlungsfeldern, bei welchen Klimawirkungen und in welchen Regionen in Deutschland besonders hohe Klimarisiken bestehen. 3 Sie soll analysieren, wie die Risiken in einzelnen Handlungsfeldern zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, welche Anpassungsmöglichkeiten bestehen und wie stark entsprechende Maßnahmen den Klimawandelfolgen entgegenwirken können. 4 Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen die für die Klimarisikoanalyse verwendeten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden zur Verfügung.
(3) Die Bundesregierung erhebt zudem regelmäßig Daten und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung, insbesondere
(1) 1 Die Bundesregierung erstellt einen Monitoringbericht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, mit dem sie die Öffentlichkeit über die beobachteten Folgen des Klimawandels in Deutschland sowie über den Stand der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert. 2 Der Monitoringbericht ist mindestens alle vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jeweils in angemessener Frist vor der geplanten Vorlage der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1, zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Das Monitoring bildet die wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mindestens entlang der in § 3 Absatz 2 vorgegebenen Handlungsfelder und für die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz.
(3) 1 Ergibt sich auf der Grundlage des Monitorings eine Verfehlung der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Ziele, soll eine Anpassung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 erfolgen. 2 Auf der Grundlage des Monitorings werden auch die Ziele im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 3 Soweit auf der Grundlage des Monitorings oder anderer Erkenntnisse eine Zielverfehlung zu erwarten ist, bleibt es dem jeweils zuständigen Ressort unbenommen, auch vor Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 die geeigneten Maßnahmen zur Nachbesserung zu ergreifen.