Abschnitt 2
Klimaanpassung durch den Bund
§ 3
Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
(1)
1Die Bundesregierung legt bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vor.
2Sie setzt sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit um und schreibt sie unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fort.
3Die Klimaanpassungsstrategie wird insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 entwickelt.
(2)
In die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie sind mindestens folgende Cluster und ihnen zugeordnete Handlungsfelder aufzunehmen:
1.
das Cluster Infrastruktur mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Energieinfrastruktur,
b)
Gebäude und
c)
Verkehr und Verkehrsinfrastruktur,
2.
das Cluster Land und Landnutzung mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
biologische Vielfalt,
b)
Boden,
c)
Landwirtschaft und
d)
Wald und Forstwirtschaft,
3.
das Cluster menschliche Gesundheit und Pflege,
4.
das Cluster Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Bevölkerungs- und Katastrophenschutz,
b)
Raumplanung und
c)
Stadt- und Siedlungsentwicklung,
5.
das Cluster Wasser mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Fischerei,
b)
Küsten- und Meeresschutz und
c)
Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft, einschließlich Hoch- und Niedrigwasserrisikomanagement sowie Starkregenrisikomanagement,
6.
das Cluster Wirtschaft mit folgenden Handlungsfeldern:
a)
Finanzwirtschaft und
b)
Industrie und Gewerbe sowie
7.
ein Cluster mit übergreifenden Handlungsfeldern, wie beispielsweise vulnerable Gruppen oder Arbeitsschutz.
(3)
Die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
1.
enthält hinreichend ambitionierte, messbare Ziele, die jeweils innerhalb eines bestimmten in der Strategie festzulegenden zeitlichen Rahmens erreicht werden sollen und einem Cluster zugeordnet sind; diese Ziele konkretisieren das übergeordnete Ziel nach § 1,
2.
definiert für jedes Ziel einen oder mehrere Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das Ziel erreicht worden ist,
3.
benennt geeignete Maßnahmen des Bundes, die jeweils zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele beitragen,
4.
gibt Empfehlungen zu Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, und
5.
legt einen Mechanismus zur Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung fest.
Im Rahmen der Benennung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und der Empfehlung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 sollen im Fall des Vorliegens mehrerer gleich geeigneter Maßnahmen nachhaltige Anpassungsmaßnahmen Vorrang haben, insbesondere solche, die ausgeprägte Synergien zu den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts, der blau-grünen Infrastruktur oder der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.
(4)
Die Länder, Verbände und die Öffentlichkeit sind bei der Festlegung von messbaren Zielen und den entsprechenden Indikatoren sowie bei der Auswahl von Maßnahmen zu beteiligen.
(5)
1Verantwortlich für die Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Ziele nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Benennung, Umsetzung und gegebenenfalls Aktualisierung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 im Rahmen der Aufstellung und der Fortschreibung der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 1 ist das jeweils aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Ziel oder eine Maßnahme fachlich überwiegend zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den ebenfalls fachlich betroffenen Bundesministerien.
2Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt.