(1) 1Die Bundesregierung erstellt einen Monitoringbericht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, mit dem sie die Öffentlichkeit über die beobachteten Folgen des Klimawandels in Deutschland sowie über den Stand der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert. 2Der Monitoringbericht ist mindestens alle vier Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jeweils in angemessener Frist vor der geplanten Vorlage der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1, zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Das Monitoring bildet die wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mindestens entlang der in § 3 Absatz 2 vorgegebenen Handlungsfelder und für die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz.
(3) 1Ergibt sich auf der Grundlage des Monitorings eine Verfehlung der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Ziele, soll eine Anpassung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 erfolgen. 2Auf der Grundlage des Monitorings werden auch die Ziele im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 3Soweit auf der Grundlage des Monitorings oder anderer Erkenntnisse eine Zielverfehlung zu erwarten ist, bleibt es dem jeweils zuständigen Ressort unbenommen, auch vor Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 Absatz 1 die geeigneten Maßnahmen zur Nachbesserung zu ergreifen.