(1) 1Die Länder berichten dem für die Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium ab dem 30. September 2024 alle zwei Jahre, in welchen Gemeinden und Kreisen Klimaanpassungskonzepte vorliegen und in welchen nicht. 2Sie berichten bis zum Ablauf des 30. September 2024, welche regionalen und örtlichen Klimadaten für die Klimaanpassung genutzt werden.
(2) Die Länder berichten dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium zu Angelegenheiten der Klimaanpassung in den Ländern, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung der Berichtspflichten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.