(1) 1Die Länder legen jeweils eine landeseigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vor und setzen sie um. 2Zur näheren Ausgestaltung kann die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes herangezogen werden. 3Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die geeignet sind, den Auswirkungen und Risiken des Klimawandels zu begegnen, sind zu berücksichtigen. 4Der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie ist eine fachübergreifende, integrierte Betrachtungsweise zugrunde zu legen.
(2) 1Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien müssen auf Klimarisikoanalysen und Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels auf Grundlage von möglichst regionalen Daten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft basieren. 2Als Grundlage für die landeseigenen Klimarisikoanalysen kann die Klimarisikoanalyse des Bundes verwendet werden, die durch landeseigene Analysen oder Untersuchungen spezifiziert, ergänzt oder ersetzt wird.
(3) Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien beinhalten folgende Elemente oder bauen darauf auf:
(4) Gemeinden und Kreise sowie die Öffentlichkeit sind zu beteiligen.
(5) Die Länder begleiten die Umsetzung ihrer landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien mit einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen.
(6) 1Die Länder legen ihre landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien nach Absatz 1 Satz 1 – soweit nicht bereits vorhanden – spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium vor und schreiben sie mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse fort. 2Sie veröffentlichen die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien im Internet.