KAnG

Bundes-Klimaanpassungsgesetz

Vom 20.12.2023

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 13

Schlussvorschriften

(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.