(1) 1Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl die bereits eingetretenen als auch die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, insbesondere
(2) Soweit Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben nach der Maßgabe von Fachgesetzen oder anerkannten Regeln der Technik erfolgen, die der Zielsetzung von Absatz 1 entsprechen, ist Absatz 1 durch die Anwendung dieser Fachgesetze oder anerkannten Regeln der Technik Rechnung getragen.
(3) 1Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, im Rahmen von Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden. 2Das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundeskompensationsverordnung sowie entsprechende Vorschriften der Länder, § 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Kompetenzen der Länder, der Gemeinden und der Kreise, die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Verfahren, deren Durchführung vor dem 1. Januar 2025 beantragt wurde oder die entsprechend einer gesetzlichen Anzeigepflicht angezeigt wurden, soweit nicht der Vorhabenträger die Anwendung beantragt. 2Für Vorhaben, die weder eines Antrages noch einer Anzeige bedürfen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden ist.