IRegG

Implantateregistergesetz

Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 324)

Abschnitt 1
Zweck; Begriffsbestimmungen
§ 1Bezeichnung und Zweck
Abschnitt 2
Registerstelle; Beleihung
§ 3Registerstelle
Abschnitt 4
Vertrauensstelle
§ 8Vertrauensstelle
Abschnitt 5
Auswertungsgruppen
§ 10Auswertungsgruppen
Abschnitt 6
Beirat
§ 12Beirat
Abschnitt 7
Produktdatenbank
§ 14Produktdatenbank
Abschnitt 9
Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
§ 19Grundsätze der Datenverarbeitung
Abschnitt 10
Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte
§ 24Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
Abschnitt 11
Zugang zu den Registerdaten
§ 27Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Abschnitt 12
Anonymisierung
§ 32Anonymisierung
Abschnitt 13
Finanzierung und Vergütung
§ 33Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 14
Verordnungsermächtigung
§ 37Verordnungsermächtigung

§ 34

Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt

1. für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und
2. für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.

§ 35

Vergütungsminderung

(1) Der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme gegen eine gesetzliche Krankenkasse, gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder gegen die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten vermindert sich angemessen, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung

1. ihrer Pflicht zur Datenübermittlung an die Registerstelle nach § 16 Absatz 1 oder an die Vertrauensstelle nach § 17 Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Entlassung der Patientin oder des Patienten aus der stationären Behandlung in der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung oder sonst nach Durchführung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme nachkommt oder
2. bei der Implantation ein Produkt verwendet, das entgegen der Registrierungspflicht nach § 15 nicht in der Produktdatenbank registriert ist, es sei denn, der Hersteller registriert das bei der Implantation verwendete Produkt in der Produktdatenbank nach § 15 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Entlassung der Patientin oder des Patienten aus der stationären Behandlung in der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung oder sonst nach Durchführung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme.

(2) Absatz 1 gilt für die Abrechnung einer meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers entsprechend.

§ 36

Nachweispflicht

(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.

(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber

1. der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
2. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
3. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. dem sonstigen Kostenträger oder
5. der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.

(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.

Abschnitt 14
Verordnungsermächtigung

§ 37

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. für einzelne Implantattypen festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die sonstigen Kostenträger und die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach den §§ 15, 16, 17, 24 und 25 zu erfüllen haben und die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die in bestehenden Implantateregistern vorhanden sind, nach den §§ 21 und 22 verarbeiten können,
2. nähere Regelungen zu treffen über
a) die Organisation, den Betrieb und die Aufgaben
aa) der Registerstelle nach den §§ 3 und 4,
bb) der Geschäftsstelle nach § 7 und
cc) der Vertrauensstelle nach den §§ 8 und 9,
b) das Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679,
c) das Verfahren zur Prüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit und zur Ergänzung und Berichtigung der übermittelten Daten durch die Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 3,
d) das Verfahren zur Erfüllung der Mitteilungspflichten der Registerstelle nach § 4 Absatz 4,
e) das Auswertungsverfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 11 und die Publizierung der Auswertungsergebnisse nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, die Einberufung und Besetzung der Auswertungsgruppen durch die Geschäftsstelle nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und deren Aufgaben zur Unterstützung der Registerstelle nach § 11 sowie die Entschädigung der Mitglieder der Auswertungsgruppen,
f) die Besetzung, die Aufgaben und den Geschäftsablauf des Beirats, die Entschädigung der Mitglieder des Beirats und die Anforderungen an die Geschäftsordnung des Beirats nach den §§ 12 und 13,
g) die Anforderungen an die zentrale Produktdatenbank nach § 14, die in der Produktdatenbank zu erfassenden Produktdaten von Implantaten sowie Art und Umfang der Veröffentlichung nach § 14 Absatz 5,
h) die Art, den Umfang und die Anforderungen an die nach den §§ 16 und 17 zu übermittelnden Daten, das Verfahren der Datenübermittlung durch die nach den §§ 16 und 17 Meldepflichtigen sowie die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Vertrauensstelle und die Registerstelle,
i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23,
j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die Anforderungen an die Entscheidung über die Übermittlung und den Zugang durch die Registerstelle und die Entscheidung über die Weiterverwendung der Daten nach § 29,
k) die Anforderung an die Anträge, das Verfahren zur Entscheidung und die Anforderungen an die Entscheidung über die Übermittlung und den Zugang sowie die Entscheidung über die Weiterverwendung der Daten zu Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach § 31,
l) die Vergütungsminderung nach § 35, insbesondere zu dem Umfang, in dem der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme sich vermindert; dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Vergütungsminderung vollständig unterbleibt.

Anlage

(zu § 2 Nummer 1) Liste der Implantattypen

  • Gelenkendoprothesen (für Hüfte, Knie, Schulter, Ellenbogen und Sprunggelenk),
  • Brustimplantate,
  • Herzklappen und andere kardiale Implantate,
  • implantierbare Defibrillatoren und Herzschrittmacher,
  • Neurostimulatoren,
  • Cochlea-Implantate,
  • Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen und
  • Stents.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×