§ 23
Austausch anonymisierter Registerdaten
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.