IRegG

Implantateregistergesetz

Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 324)

Abschnitt 1
Zweck; Begriffsbestimmungen
§ 1Bezeichnung und Zweck
Abschnitt 2
Registerstelle; Beleihung
§ 3Registerstelle
Abschnitt 4
Vertrauensstelle
§ 8Vertrauensstelle
Abschnitt 5
Auswertungsgruppen
§ 10Auswertungsgruppen
Abschnitt 6
Beirat
§ 12Beirat
Abschnitt 7
Produktdatenbank
§ 14Produktdatenbank
Abschnitt 9
Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
§ 19Grundsätze der Datenverarbeitung
Abschnitt 10
Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte
§ 24Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
Abschnitt 11
Zugang zu den Registerdaten
§ 27Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Abschnitt 12
Anonymisierung
§ 32Anonymisierung
Abschnitt 13
Finanzierung und Vergütung
§ 33Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 14
Verordnungsermächtigung
§ 37Verordnungsermächtigung

§ 23

Austausch anonymisierter Registerdaten

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1

1. anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2. diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3. anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

Abschnitt 10
Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte

§ 24

Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten

(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, den betroffenen Patientinnen und Patienten

1. vor der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Pflichten der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 die Informationen, die die Geschäftsstelle nach § 7 Absatz 4 erstellt hat, zu übergeben und
2. nach der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 eine schriftliche oder elektronische Kopie der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Gesundheitseinrichtung an die Vertrauensstelle und an die Registerstelle des Implantateregisters übermittelt hat, zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Den betroffenen Patientinnen und Patienten sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 auch im Falle einer für sie bestehenden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung selbst zu übergeben, soweit sie aufgrund ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterungen aufzunehmen. 2 Anderenfalls sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 einer Person zu übergeben, die kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäft zur Vertretung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten berechtigt ist.

§ 25

Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträgern

Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die eine implantatbezogene Maßnahme durchgeführt hat, informiert die gesetzliche Krankenkasse, das private Krankenversicherungsunternehmen oder den sonstigen Kostenträger der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten über die Durchführung dieser Maßnahme.

§ 26

Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten

Der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder dem von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 kein Anspruch zu auf

1. Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und
2. Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679.

Abschnitt 11
Zugang zu den Registerdaten

§ 27

Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten

Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.

§ 28

Allgemeine Auskünfte

(1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand sowie allgemeine Auskünfte über den Datenbestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen.

(2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

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