IRegG

Implantateregistergesetz

Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 9.4.2026

Abschnitt 9
Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle

§ 19

Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verarbeiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 1 genannten Zwecken verarbeitet werden.