GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten
§ 11Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 4
Kostenerhebung
§ 18Ansatz der Gerichtskosten
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1
Gerichtskosten
§ 22Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Unterabschnitt 2
Notarkosten
§ 29Kostenschuldner im Allgemeinen
Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner
§ 32Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
§ 34Wertgebühren
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 35Grundsatz
Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften
§ 46Sache
Kapitel 2
Gerichtskosten
Abschnitt 1
Gebührenvorschriften
§ 55Einmalige Erhebung der Gebühren
Abschnitt 2
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 59Zeitpunkt der Wertberechnung
Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 63Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
§ 77Angabe des Werts
Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde
§ 81Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Kapitel 3
Notarkosten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 85Notarielle Verfahren
Abschnitt 2
Kostenerhebung
§ 88Verzinsung des Kostenanspruchs
Abschnitt 3
Gebührenvorschriften
§ 91Gebührenermäßigung
Abschnitt 4
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 95Mitwirkung der Beteiligten
Unterabschnitt 2
Beurkundung
§ 97Verträge und Erklärungen
Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 112Vollzug des Geschäfts
Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte
§ 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung
§ 125Verbot der Gebührenvereinbarung
Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
§ 127Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132Verhältnis zu anderen Gesetzen
Abschnitt 3
Gebührenvorschriften

§ 91

Gebührenermäßigung

(1) 1 Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3. einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60

Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. 2 Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. 3 Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. 4 Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1. diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2. die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3. dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

§ 92

Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.

(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.

§ 93

Einmalige Erhebung der Gebühren

(1) 1 Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. 2 Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.

(2) 1 Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. 2 Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

§ 94

Verschiedene Gebührensätze

(1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.

(2) 1 Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. 2 Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.

Abschnitt 4
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 95

Mitwirkung der Beteiligten

1 Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. 2 Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. 3 Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 96

Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

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