(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) 1 Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. 2 Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. 3 Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
(3) 1 Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
1 Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. 2 Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. 3 Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
(1) 1 Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
(2) 1 Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. 2 Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. 3 Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.
(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
(1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung