GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten
§ 11Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 4
Kostenerhebung
§ 18Ansatz der Gerichtskosten
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1
Gerichtskosten
§ 22Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Unterabschnitt 2
Notarkosten
§ 29Kostenschuldner im Allgemeinen
Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner
§ 32Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
§ 34Wertgebühren
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 35Grundsatz
Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften
§ 46Sache
Kapitel 2
Gerichtskosten
Abschnitt 1
Gebührenvorschriften
§ 55Einmalige Erhebung der Gebühren
Abschnitt 2
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 59Zeitpunkt der Wertberechnung
Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 63Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
§ 77Angabe des Werts
Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde
§ 81Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Kapitel 3
Notarkosten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 85Notarielle Verfahren
Abschnitt 2
Kostenerhebung
§ 88Verzinsung des Kostenanspruchs
Abschnitt 3
Gebührenvorschriften
§ 91Gebührenermäßigung
Abschnitt 4
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 95Mitwirkung der Beteiligten
Unterabschnitt 2
Beurkundung
§ 97Verträge und Erklärungen
Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 112Vollzug des Geschäfts
Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte
§ 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung
§ 125Verbot der Gebührenvereinbarung
Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
§ 127Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 45

Rangverhältnisse und Vormerkungen

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) 1 Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. 2 Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. 3 Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften

§ 46

Sache

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1. nach dem Inhalt des Geschäfts,
2. nach den Angaben der Beteiligten,
3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4. anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) 1 Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1. im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
2 Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

§ 47

Sache bei Kauf

1 Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. 2 Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. 3 Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

§ 48

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) 1 Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn

1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
2 § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. 2 Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. 3 Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.

(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung

1. eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und
2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.

§ 49

Grundstücksgleiche Rechte

(1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.

§ 50

Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×