Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
15.7.2024
§ 3
Höhe der Kosten
(1)
Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.