Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
15.7.2024
§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht
1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.
2§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.