Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
20.12.2023
§ 75
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.