GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 7.4.2025

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Sie erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
     2 000      500 21,00  4,00
    10 000    1 000 22,50  6,00
    25 000    3 000 30,50  8,00
    50 000    5 000 40,50 10,00
   200 000   15 000140,00 27,00
   500 000   30 000210,00 50,00
   über
   500 000

   50 000

210,00
 5 000 000   50 000 80,00
10 000 000  200 000130,00
20 000 000  250 000150,00
30 000 000  500 000280,00
   über
30 000 000

1 000 000

120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.