GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten
§ 11Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 4
Kostenerhebung
§ 18Ansatz der Gerichtskosten
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Unterabschnitt 1
Gerichtskosten
§ 22Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Unterabschnitt 2
Notarkosten
§ 29Kostenschuldner im Allgemeinen
Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner
§ 32Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
§ 34Wertgebühren
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 35Grundsatz
Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften
§ 46Sache
Kapitel 2
Gerichtskosten
Abschnitt 1
Gebührenvorschriften
§ 55Einmalige Erhebung der Gebühren
Abschnitt 2
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 59Zeitpunkt der Wertberechnung
Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 63Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
§ 77Angabe des Werts
Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde
§ 81Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Kapitel 3
Notarkosten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 85Notarielle Verfahren
Abschnitt 2
Kostenerhebung
§ 88Verzinsung des Kostenanspruchs
Abschnitt 3
Gebührenvorschriften
§ 91Gebührenermäßigung
Abschnitt 4
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 95Mitwirkung der Beteiligten
Unterabschnitt 2
Beurkundung
§ 97Verträge und Erklärungen
Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 112Vollzug des Geschäfts
Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte
§ 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung
§ 125Verbot der Gebührenvereinbarung
Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
§ 127Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 111

Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. eine Anmeldung zu einem Register und
4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 112

Vollzug des Geschäfts

1 Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. 2 Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.

§ 113

Betreuungstätigkeiten

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.

(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.

Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114

Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.

§ 115

Vermögensverzeichnis, Siegelung

1 Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. 2 Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.

§ 116

Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für

1. die Verfahrensgebühr,
2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und
3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins.

(2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend.

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