(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
(2) 1 Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird. 2 Die gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Absatz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiterleitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. 3 Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.
(5) 1 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind. 2 Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen.
1 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. 2 Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. 3 In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.
(1) 1 Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2 Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
1 Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. 2 Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
1 Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. 2 Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörden können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. 3 Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Leitung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreranwärter oder Bewerber widerspricht.