FahrlPrüfV

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 11

Ordnungsverstöße

1Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. 2Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.