1In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. 2Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. 3§ 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.