FahrlPrüfV

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.