FahrlPrüfV

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 22

Niederschrift

1Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. 2Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein.