FahrlPrüfV

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 20

Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) 1Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. 2Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.