(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.
(2) 1Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. 2Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.