FahrlPrüfV

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 15

Fahrpraktische Prüfung

(1) 1In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. 2Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der

Klasse A SPLIT UMBAU : [Element: ][Text: 60 Minuten,]
Klasse BE SPLIT UMBAU : [Element: ][Text: 60 Minuten,]
Klasse CE SPLIT UMBAU : [Element: ][Text: 90 Minuten,]
Klasse DE SPLIT UMBAU : [Element: ][Text: 90 Minuten.]

(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.