Vom 2.1.2018
Zuletzt geändert am 18.3.2022
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
(2) 1Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.