EMVG

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 14.12.2016 (BGBl. I S. 2879)

Zuletzt geändert am 23.6.2021 (BGBl. I S. 1858)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 8Allgemeine Pflichten des Herstellers
Abschnitt 3
Konformität der Betriebsmittel
§ 16Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 21Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 22Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung und Störungsbearbeitung
§ 23Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
Unterabschnitt 3
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 30Zwangsgeld
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 33Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 34Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3
Konformität der Betriebsmittel

§ 16

Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln

Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von dieser Norm oder Teilen davon abgedeckten Anforderungen des § 4 übereinstimmt.

§ 17

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

(1) 1 Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU oder
2. die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.
2 Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anforderungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.

(2) 1 Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. 2 Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt.

(3) 1 Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union aus. 2 Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

§ 18

CE-Kennzeichnung von Geräten

(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nachgewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3) 1 Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette anzubringen. 2 Falls die Art des Gerätes das nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

§ 19

Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen

(1) 1 Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. 2 Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1 Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. 2 Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeutig hinzuweisen.

(3) 1 Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. 2 Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

§ 20

Ortsfeste Anlagen

(1) 1 Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. 2 Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. 3 Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.

(2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) 1 Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. 2 Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen:

1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1,
2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie
3. Unterlagen, aus denen sich ergibt,
a) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,
b) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und
c) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die Konformität der ortsfesten Anlage durch den Einbau nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 21

Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung

(1) 1 Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. 2 Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfahren durch.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:

1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
5. die Überwachung von notifizierten Stellen sowie
6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durchführen.

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