EMVG

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 14.12.2016

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 23a

Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.

(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.