EMVG

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 14.12.2016

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 26

Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. 2Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.

(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.

(3) 1Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Bundesnetzagentur trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 3Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung entsprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. 4Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 5Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.