Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Vom 14.12.2016
Zuletzt geändert am 23.6.2021
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.