Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Vom
14.12.2016
Zuletzt geändert am
23.6.2021
§ 6
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.