Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Vom 14.12.2016
Zuletzt geändert am 23.6.2021
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.