§ 8
Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1)
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.
zerstört oder beseitigt werden,
2.
in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
3.
aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
(2)
Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.